Og skulle nogen have lyst til at læse lidt tysk, så værsgo:
Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler mit Ausschluss der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten) vom 5. März 1907.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler dürfen nur für solche Ammen, welche sich über Gesundheitszustand durch das höchstens achte Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes ausweisen können, eine Stellung vermitteln.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist jede Vermitllungstätigkeit für eine Person, der sie eine die Erwerbstätigkeit des zur Dienstleitung Verpflichteten vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermitteln haben, verboten, solange nicht der erste für das bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältnismassgebende Kündigungstermin verstrichen ist; Es sei denn, dass von dieser Person offenbar ein gesetzlicher Grund für das vorzeitige Verlassen der Stellung nachgewiesen wird.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweißpapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlass der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt find, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben sich jeder Einwirkung aus zur Dienstleistung Verpflichtete dahin, dass diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, zu enthalten. Ebenso ist ihnen jede Einwirkung auf Dienstberechtigte wegen Entlassung von zur Dienstleistung Verpflichteten unterlagt.
Dienstberechtigte und zur Dienstleistung Verpflichtete, die eine Vermittlungstätigkeit des Gesindevermieters oder Stellenvermittlers nicht in Anspruch nehmen oder ablehnen oder sich weigern, die für die Vermittlung oder für die Eintragungen in das Geschäftbuch erforderlichen Angaben zu machen, sind unverzüglich aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Für die von solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen Dienstverträge darf weder ein Ausweis (Ziffer 15) erteilt, noch eine Gebühr erhoben werden.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Wertragschlusses in das Geschäftsbuch über jede von ihnen bewirkte Vermietung oder Vermittlung sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur Dienstleistung Verpflichteten einen Ausweis auszustellen.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern sowie ihrem hülfepersonal einschließlich der Familienangehörigen ist unterlagt, ohne vorherigen Austrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffentlichen Strassen, Wegen, Platzen oder an anderen öffentlichen Orten (Bahnhöfen, Eisenbahnzügen usw.) mit den Dienstberechtigten oder zur Dienstleistung Verpflichteten für die Zwecke des Gewerbebetriebes in unmittelbaren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder dritten (so genannten Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren heranführen von zur Dienstleistung Verpflichteten erteilen, noch zur Dienstleistung Verpflichteten, die von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Ausübung des Beberbebetriebes im Umherziehen ist verboten.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sowie ihr hülfepersonal einschließlich der Familienangehörigen dürfen von den Dienstberechtigten und den zur Dienstleistung Verpflichteten Geschenke nicht annehmen und Gebühren nur erheben, wenn eine Stellenvermittlung stattgefunden hat.
Neben den Gebühren dürfen Nebenkosten nicht berechnet werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als ihre Verwendung aus Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachgewiesen werden kann.
Gebühren und sonstige Vergütungen, mit Ausnahme eines Vorschusses auf bare Auslagen, dürfen nur nach Abschluss des Dienstvertrages erhoben werden; insbesondere ist die Erhebung eines Einschreibegeldes bei Annahme des Auftrags verboten.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluss des Dienstbetrages erfolgt, muss die Quittung auf dem Ausweis (Ziffer 15) erteilt werden.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, an den Dienstberechtigten aus schriftliches Ansuchen die Gebühr binnen drei Tagen zurückzuzahlen, wenn
der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt;
sie die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflichteten übernommen haben, und der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstzeit gelöst wird, weil sich herausstellt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt;
sie die Ausstellung des Ausweises (Ziffer 15) unterlassen haben.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, an den zur Dienstleistung Verpflichteten auf schriftliches Ansuchen binnen drei Tagen die Gebühr zurückzuzahlen, wenn
sie den zur Dienstleistung Verpflichteten bestimmte Eigenschaften der zugewiesenen Stellung zugesichert haben, und der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstzeit gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften herausstellt;
sie die Ausstellung des Ausweises (Ziffer 15) unterlassen haben.
Ansprüche aus Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkte, zu dem der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen, oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist unterlagt, den Anspruch aus Rückzahlung durch Vertrag auszuschließen.
Erfolgt die Rückzahlung nicht pünktlich, so wende man sich an die Ortspolizeibehörde.
A__ Petersen Gaardejer Lagelil. | Hans Rasmussen Gårdejer Døffelgaard |
Malkerøgter November 1909 – 1 Maj 1910 | Tjenestekarl den 7. Juni 1909 – den 1. November 1909 |
Boghaveren forlader i dag sin Tjeneste hos mig! Og i denne ___ tjent mig til min Tilfredshed. Hans Rasmussen
Paa Grund af Lejemaalets udløb. Har tjent til min fulde Tilfredshed. A__ Petersen
Hans Friis, Gaardejer i Kopsholdt
Malkerøgter.1.Maj 1910 – 1 Novbr 1911
Carl Hemmingsen bar i nævnte Tid været tro og dygtig til sin gjerning.
Hans Friis
Her ender skudsmålsbogen ikke! Der følger ca. 15 sider med de vigtigste bestemmelser for en skudsmålsbog for hertugdømmet Slesvig Holsten.
Det er nok bedre at kikke lidt på arbejds- og legitimationskortet.
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